Die Tschechische Republik macht mit alternativen Streitbeilegungsmethoden wie z.B. dem Schlichtungsverfahren und dem Schiedsverfahren neuartige Erfahrungen. Angesichts einer durchschnittlichen Prozessdauer für Gerichtsverfahren von 16 Monaten ist es nur verständlich, dass diese raschen Methoden vielversprechend erscheinen. Sie bringen eine Menge Vorteile, aber – speziell bei unsachgemäßer Anwendung – auch Ungelegenheiten. Es ist Sache des Staates sicherzustellen, dass niemand zur alternativen Streitbeilegung gezwungen wird. Bei Streitigkeiten zwischen ungleich gestellten Parteien ist das Risiko einer Ausübung von Druck oder einer subjektiven Unfreiwilligkeit relativ hoch; der Staat sollte garantieren, dass das Recht der schwächeren Partei auf einen fairen Prozess (sowie ggf. andere auf dem Spiel stehende, von der Verfassung geschützte Grundrechte) gewahrt bleiben. Von daher sollte die Schiedsgerichtsbarkeit in ungleichen Beziehungen prinzipiell untersagt bleiben.
Mgr. Ph.D. - Studentin an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Masaryk-Universität (Lehrstuhl für Verfassungsrecht und Politikwissenschaft), Beraterin am Obersten Verwaltungsgerichtshof, ehemalige stellv. Ministerin für Menschenrechte und ethnische Minderheiten sowie Direktorin des Ressorts für Menschenrechte des Regierungsamts.
JUDr., Richter am Kreisgericht Cheb, derzeit an das Oberste Gericht der Tschechischen Republik berufen. Autor eines Kommentars zum europäischen internationalen Zivilprozessrecht in: Drápal, Bureš et al.: 'Občanský soudní řád. Komentář' (Kommentar zur Zivilprozessordnung)